Häufige Irrtümer
Mein Partner darf doch für mich entscheiden? Nur sechs Monate. Und nur beim Arzt.
Tigernachus Schäfer
Vorstand & Gründer
6 Min Lesezeit

Es ist der Satz, der Vorsorge seit Jahrzehnten aufschiebt: „Wir sind verheiratet, meine Frau darf das doch." Seit dem 1. Januar 2023 stimmt er ein bisschen. Und genau dieses bisschen ist gefährlich, weil es sich wie eine vollständige Lösung anfühlt.
Was seit 2023 tatsächlich gilt
Mit der Betreuungsrechtsreform kam § 1358 BGB, das Ehegattennotvertretungsrecht. Ehepartner und eingetragene Lebenspartner dürfen seitdem in einer akuten Gesundheitskrise füreinander entscheiden, ohne Vollmacht.
- Einwilligung in Untersuchungen und Behandlungen
- Abschluss von Behandlungs- und Krankenhausverträgen
- Entbindung der Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber dem Partner
- Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Versicherungen im Zusammenhang mit der Erkrankung
Vier Bedingungen, und jede kann es kippen
- Die Ehe muss bestehen. Getrennt lebende Paare sind ausgenommen. Unverheiratete Paare haben das Recht nie, egal wie lange sie zusammenleben.
- Es darf keine Vollmacht geben, die diese Angelegenheiten bereits abdeckt, und keinen bestellten Betreuer.
- Es darf kein Widerspruch vorliegen. Wer im Zentralen Vorsorgeregister einen Widerspruch eingetragen hat, schließt das Notvertretungsrecht aus.
- Ein Arzt muss es feststellen und schriftlich bescheinigen, dass die Voraussetzungen vorliegen. Ab diesem Datum läuft die Frist.
Was dein Partner nicht darf
Und hier wird aus einer Notlösung eine Lücke. Alles, was nicht Gesundheit ist, bleibt außen vor:
- Kein Zugriff auf Konten, keine Überweisung der Miete, keine Daueraufträge ändern
- Keine Kündigung oder Änderung von Verträgen
- Keine Wohnungsangelegenheiten, kein Heimvertrag
- Keine Vertretung gegenüber Behörden, Rentenversicherung, Finanzamt
- Keine Entscheidung über einen Umzug oder eine Unterbringung
Ein Beispiel aus der Praxis. Nach einem Schlaganfall liegt dein Mann drei Monate in der Reha. Du darfst mit den Ärzten sprechen und in die Behandlung einwilligen. Du darfst aber die Leasingrate seines Autos nicht kündigen, nicht an sein Gehaltskonto und nicht seinen Steuerbescheid beantworten. Für all das braucht es ein Betreuungsverfahren.
Nach sechs Monaten ist Schluss
Die Frist ist eine harte Grenze und nicht verlängerbar. Wer nach sechs Monaten noch nicht selbst entscheiden kann, braucht entweder eine Vorsorgevollmacht, die es dann nicht mehr geben kann, oder das Betreuungsgericht bestellt einen Betreuer. Das kann der Ehepartner sein. Es kann aber auch ein Berufsbetreuer sein, der die Familie nicht kennt.
Für wen die Lücke besonders groß ist
- Unverheiratete Paare. Kein Notvertretungsrecht, auch nach 20 Jahren nicht.
- Patchwork-Familien. Die Stiefkinder haben keine Rechte, der leibliche Elternteil manchmal andere Interessen.
- Getrennt lebende Ehepaare. Formal verheiratet, rechtlich ausgeschlossen.
- Alleinstehende. Ohne Vollmacht führt jeder Weg direkt ins Betreuungsverfahren.
Häufige Fragen
Seit dem 1. Januar 2023. Es wurde mit der Betreuungsrechtsreform als § 1358 BGB eingeführt.
Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unsere Vorlagen werden von Fachanwältinnen und Fachanwälten entwickelt und laufend geprüft. Stand der Angaben: Juli 2026.





