Letzter Wille

Unverheiratet zusammenleben: Warum dein Partner nichts erbt

Fünfzehn Jahre zusammen, gemeinsame Wohnung, gemeinsames Konto. Für das Erbrecht seid ihr Fremde. Zwei Dokumente ändern das.

Marvin Schneemann

Vorstand & Gründer

10 Min Lesezeit

Frau Mitte vierzig am Küchentisch einer Altbauwohnung im Tageslicht, der Stuhl gegenüber bleibt leer

Fünfzehn Jahre zusammen, die Wohnung auf beide angemeldet, das Konto sowieso. Stirbt einer von euch, steht der andere rechtlich da wie ein Fremder mit Schlüssel. Denn wer unverheiratet zusammenlebt, erbt vom Partner: nichts. Keinen Anteil, keinen Hausrat, keinen Übergangsanspruch. Das Bürgerliche Gesetzbuch kennt euch als Paar nicht.

Das ist keine Lücke, die sich mit der Zeit schließt. Es gibt hier keine Auffanglösung, keine Härtefallklausel, kein Gewohnheitsrecht. Nach zwei Jahren Beziehung nicht, nach dreißig auch nicht.

Wer stattdessen erbt: die Verwandten deines Partners

Stirbt dein Partner ohne Testament, greift die gesetzliche Erbfolge. Zuerst erben seine Kinder, auch die aus früheren Beziehungen (§ 1924 BGB). Hat er keine, erben seine Eltern, danach Geschwister, Nichten und Neffen (§ 1925 BGB). Die Erbfolge arbeitet sich durch den Stammbaum, notfalls bis zu Großeltern und Cousins. Du kommst darin nicht vor.

Praktisch heißt das: Über das Vermögen deines Partners entscheidet ab dem Todestag eine Erbengemeinschaft, in der du nicht sitzt. Seine Mutter, sein Bruder, seine Tochter aus erster Ehe. Die können die Auszahlung ihrer Anteile verlangen und zur Not die Teilungsversteigerung des gemeinsamen Hauses betreiben.

Wohnung, Konto, Hausrat: was am Tag danach konkret passiert

Die Mietwohnung: der einzige Schutz, den ihr habt

Bei der Miete erkennt das Gesetz euch ausnahmsweise als Paar an. Nach § 563 Abs. 2 BGB tritt in das Mietverhältnis ein, wer mit dem Mieter einen auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt geführt hat. Du darfst also in der gemeinsamen Mietwohnung bleiben, auch wenn nur dein Partner im Vertrag stand. Es ist die einzige Stelle, an der das BGB eure Beziehung von sich aus schützt.

Die gemeinsame Immobilie

Gehört euch das Haus je zur Hälfte, bleibt deine Hälfte deine. Die andere fällt an seine Erben. Du wohnst dann in einem Haus, das zur Hälfte dir gehört und zur Hälfte Menschen, die es versilbern dürfen. Ohne Testament schützt dich hier nichts, auch kein noch so langes Zusammenleben.

Konto und Hausrat

Beim Gemeinschaftskonto kommst du weiter an das Geld, aber die Hälfte des Guthabens gehört im Zweifel zum Nachlass, und die Erben können sie herausverlangen. Auf sein Einzelkonto hast du ohne Vollmacht über den Tod hinaus keinen Zugriff. Und den Voraus, also das Recht des Überlebenden auf die Haushaltsgegenstände, gibt § 1932 BGB nur Ehegatten. Streng genommen gehört die Hälfte des Sofas seinen Erben.

Unverheiratet zusammenleben und trotzdem erben: das Testament

Der einfachste Weg ist ein eigenhändiges Testament nach § 2247 BGB: vollständig von Hand geschrieben, mit Ort, Datum und Unterschrift. Es kostet nichts als einen Stift und zwanzig Minuten. Damit kannst du deinen Partner als Alleinerben einsetzen oder ihm gezielt Einzelnes zuwenden, etwa die Haushälfte oder ein Wohnrecht als Vermächtnis.

Die Form entscheidet über alles: Ein getipptes und unterschriebenes Testament ist unwirksam. Welche Fehler ein Testament sonst noch kippen, steht im Beitrag Testament selbst schreiben: die 7 Formfehler.

Beim Anwalt kostet der Entwurf eines Einzeltestaments je nach Vermögen schnell mehrere hundert Euro, dazu Wochen bis zum Termin. Die von Fachanwältinnen und Fachanwälten entwickelte Testament-Vorlage liefert dir für 49 € den formwirksamen Wortlaut zum Abschreiben, inklusive Anleitung für Form, Unterschrift und Verwahrung.

Ein gemeinsames Testament dürft ihr nicht schreiben

§ 2265 BGB ist ein einziger Satz: „Ein gemeinschaftliches Testament kann nur von Ehegatten errichtet werden." Das oft empfohlene Berliner Testament, bei dem sich beide gegenseitig als Alleinerben einsetzen, ist für euch damit tabu. Schreibt ihr trotzdem eines gemeinsam, ist es unwirksam, und es gilt wieder die gesetzliche Erbfolge. Ihr braucht zwei getrennte, jeweils vollständig handschriftliche Einzeltestamente.

Der Erbvertrag ist das Gegenstück zum gemeinschaftlichen Testament für Unverheiratete. Er kann nach § 2276 BGB nur zur Niederschrift eines Notars geschlossen werden, beide müssen gleichzeitig anwesend sein. Dafür bindet er: Von den vertraglichen Verfügungen kommt keiner einseitig los, außer ihr habt ein Rücktrittsrecht vereinbart. Die Notargebühr richtet sich nach dem Vermögenswert und liegt meist im mittleren drei- bis vierstelligen Bereich. Wichtig: Eine Trennung hebt den Vertrag nicht automatisch auf. Genau deshalb gehört ein Rücktrittsvorbehalt hinein.

Der Pflichtteil trifft euch härter als Ehepaare

Setzt du deinen Partner als Alleinerben ein, gehen deine nächsten Angehörigen nicht automatisch leer aus. Kinder behalten den Pflichtteil: die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, als sofort fälliger Geldanspruch gegen den Erben. Und hier trifft es Unverheiratete härter als Ehepaare, denn ohne Ehegattenerbteil ist der gesetzliche Erbteil der Kinder größer.

Ein Beispiel. Du hinterlässt 400.000 € und ein Kind. Wärst du verheiratet und dein Ehepartner Alleinerbe, läge der Pflichtteil des Kindes in der Regel bei einem Viertel, also 100.000 €. Unverheiratet wäre dein Kind ohne Testament Alleinerbe gewesen, sein Pflichtteil beträgt deshalb die Hälfte: 200.000 €. Diese Summe muss dein Partner auszahlen, notfalls durch Verkauf des Hauses.

Hast du keine Kinder, haben deine Eltern den Pflichtteil. Leben beide noch, können sie zusammen die Hälfte des Nachlasswerts fordern. Was sich gestalten lässt und wo die Grenzen liegen, steht im Beitrag Kind enterben und Pflichtteil.

Die Steuerfalle: 20.000 € Freibetrag statt 500.000 €

Selbst mit Testament behandelt euch das Finanzamt als Fremde. § 15 ErbStG sortiert den nichtehelichen Partner in die Steuerklasse III, zusammen mit „allen übrigen Erwerbern". Die Folgen stehen in § 16 und § 19 ErbStG: 20.000 € Freibetrag statt 500.000 €, und auf alles darüber 30 Prozent Steuer, ab gut sechs Millionen Euro 50 Prozent.

EhepartnerPartner ohne Trauschein
Gesetzliches ErbrechtJa (§ 1931 BGB)Nein
Freibetrag (§ 16 ErbStG)500.000 €20.000 €
Steuerklasse (§ 15 ErbStG)IIII
Steuersatz (§ 19 ErbStG)7 bis 30 %30 bis 50 %
Gemeinschaftliches TestamentJaNein (§ 2265 BGB)
Voraus auf den Hausrat (§ 1932 BGB)JaNein

Was das bedeutet, zeigt eine kurze Rechnung. Dein Partner erbt per Testament deine Haushälfte und Erspartes, zusammen 300.000 €. Ein Ehepartner zahlt darauf: nichts, der Freibetrag deckt alles. Dein Partner zahlt auf 280.000 € volle 30 Prozent, also 84.000 € Erbschaftsteuer. Für dieselbe Wohnung, dasselbe Leben, denselben Menschen.

Ganz auflösen lässt sich das ohne Trauschein nicht, nur mildern. Der Freibetrag von 20.000 € steht bei Schenkungen alle zehn Jahre neu zur Verfügung, wer früh anfängt, kann also schrittweise steuerfrei übertragen. Verbreitet ist außerdem die über Kreuz abgeschlossene Risikolebensversicherung: Jeder versichert im eigenen Vertrag das Leben des anderen, die Auszahlung gehört dann im Regelfall nicht zum Nachlass. Und die unromantische Wahrheit zum Schluss: Steuerlich ist der Gang zum Standesamt das mit Abstand wirksamste Gestaltungsmittel.

Erben ist nur die halbe Baustelle

Das Testament regelt den Todesfall. Der Ernstfall davor ist genauso ungeregelt: Liegt dein Partner nach einem Unfall auf der Intensivstation, darfst du weder entscheiden noch bekommst du verlässlich Auskunft. Das Notvertretungsrecht des § 1358 BGB, das Ehepartnern seit 2023 sechs Monate Vertretung in Gesundheitsfragen gibt, gilt für euch nicht. Ohne Vorsorgevollmacht bist du im Krankenhaus außen vor, egal wie lange ihr zusammen seid.

  1. Jeder von euch schreibt ein eigenhändiges Testament: von Hand, mit Ort, Datum und Unterschrift.
  2. Prüft, ob Pflichtteilsansprüche von Kindern oder Eltern eure Regelung sprengen würden.
  3. Bei größerem Vermögen oder gegenseitiger Bindung: Erbvertrag beim Notar prüfen lassen.
  4. Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung ergänzen, für den Ernstfall vor dem Erbfall.
  5. Dokumente auffindbar hinterlegen und der jeweils anderen Person sagen, wo sie liegen.

Häufige Fragen

Dieser Beitrag erklärt die Rechtslage allgemein und ersetzt keine Beratung im Einzelfall. Unsere Vorlagen werden von Fachanwältinnen und Fachanwälten entwickelt und laufend geprüft. Stand der Angaben: Juli 2026.

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